Satzung der Aidshilfe Essen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Aidshilfe Essen e.V.“. (2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Essen eingetragen. (3) Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Essen. (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung des Wohlfahrtswesens und die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden sowie die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Betreiben von Forschung, Beratung und Präventionsarbeit zu HIV und Aids, anderen sexuell übertragbaren Infektionen (STI) und zur sexuellen Gesundheit oder durch die Unterstützung anderer Personen oder staatlicher Stellen bei ihrer auf den gleichen Zweck gerichtete Tätigkeit durch Beratung, Mitarbeit oder Zuwendungen.
Der Verein fühlt sich in seiner Arbeit dem Prinzip der Antidiskriminierung auf allen gesellschaftlichen Ebenen verpflichtet und richtet seine Aufgaben danach aus.
Der Verein unterstützt Personen, die HIV-infiziert oder an Aids erkrankt oder von anderen sexuell übertragbaren Infektionen oder Krankheiten betroffen sind und/oder sich in HIV-relevanten Lebenslagen befinden, insbesondere Menschen mit Suchtmittelkonsum und/oder Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, sowie deren Angehörige bei der Bewältigung der hieraus resultierenden Probleme. Diese sollen notfalls auch materiell unterstützt werden.
Hierzu soll er insbesondere
- öffentliche Informationsveranstaltungen durchführen;
- Weiterbildungsveranstaltungen durchführen;
- Personen, die im Verdacht stehen, HIV-infiziert oder an Aids erkrankt oder von anderen sexuell übertragbaren Infektionen oder Krankheiten betroffen zu sein, sich in HIV-relevanten Lebenslagen befinden oder die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Behinderung diskriminiert werden, und deren Kontaktpersonen eine Beratungsmöglichkeit anbieten;
- Selbsthilfeprojekte unterstützen; insbesondere Selbsthilfeaktivitäten von an HIV und STI besonders Bedrohten;
- Informationen über Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten und über weitere Unterstützungsmöglichkeiten geben;
- die oben genannten Personengruppen persönlich unterstützen, um einer drohenden Isolierung vorzubeugen und eine Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen;
- ambulante Einrichtungen, Hilfen zur Pflege und Betreuung kranker und/oder behinderter Menschen und/oder Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, vorrangig von Menschen mit HIV/Aids und Menschen in HIV-relevanten Lebenslagen (z. B. in Form von Anlauf- / Fachberatungsstellen und/oder Wohnprojekte) einrichten und unterhalten;
- die Erforschung der Ursachen und Therapiemöglichkeiten fördern;
- Da insbesondere junge Menschen von sexuell übertragbaren Krankheiten gefährdet sind, initiiert und unterstützt der Verein im besonderen Maße zielgruppenspezifische Präventionsangebote für junge Menschen mit dem Ziel, Aufklärung über HIV und Aids sowie zu anderen sexuell übertragbaren Infektionen zu betreiben. Zudem soll die Präventionsarbeit getragen sein vom Lebensstil akzeptierenden Ansatz im Rahmen der strukturellen Prävention;
- ein tagesstrukturierendes, niedrigschwelliges Treffpunktangebot für Menschen mit HIV/Aids und für Gruppen die besonders von HIV betroffen sind vorhalten. Das Treffpunktangebot soll dazu beitragen, der Ausgrenzung und Isolation von Menschen mit HIV entgegenzuwirken und gesellschaftliche und soziale Teilhabe ermöglichen. Darüber hinaus sollen im Rahmen des Treffpunktangebotes Arbeitsgelegenheiten für Menschen mit HIV und Menschen aus besonders von HIV betroffenen Gruppen geschaffen werden.
(3) Der Verein darf alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Hauptzwecks des Vereins unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Er kann sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und solche gründen oder übernehmen. Er kann andere wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbegünstigte Organisationen, die denselben Hauptzweck verfolgen, unterstützen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jede Satzungsänderung, die den steuerrechtlichen Status berührt, ist vor ihrer Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Sofern das Finanzamt Bedenken wegen möglicher Auswirkungen auf dem steuerrechtlichen Status des Vereins äußert, soll der Beschluss dem Registergericht zunächst nicht vorgelegt werden, sondern auf der nächsten Mitgliederversammlung überprüft werden.
(6) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nur insoweit unterhalten werden, als er ausschließlich und unmittelbar zum Erreichen des Vereinszweckes erforderlich ist.
(7) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
(8) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche AIDS-Stiftung, Münsterstr. 18, 53111 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Gegen eine Ablehnung ist der Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag.
(3) Es besteht die Möglichkeit der Fördermitgliedschaft. Dem Fördermitglied sind Einladungen zur Mitgliederversammlung ebenfalls zuzusenden, es hat Rederecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer Person die Ehrenmitgliedschaft angeboten werden. Sie beginnt mit der Annahme dieses Angebotes durch die geehrte Person.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- durch den Tod des Mitgliedes
- durch schriftlichen, freiwilligen und fristlosen Austritt
- durch Streichung aus der Mitgliederliste
- durch Abschluss der Liquidation des Vereines.
(2) Der Vorstand kann ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss aus dem Verein ausschließen. Gegen den Ausschließungsbeschluss stehen dem Betreffenden die in § 3 Abs. 2 vorgesehenen Rechte zu. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf jedoch erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 14 Tage vergangen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Betreffenden mitzuteilen. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist endgültig.
(4) Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes ruht für die Zeit eines Beschäftigungsverhältnisses durch den Verein.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von jedem Mitglied, ausgenommen Ehrenmitglieder, wird ein Jahresbeitrag verlangt. Der Beitrag ist jährlich im Voraus, spätestens jedoch vor Ablauf des 1. Quartals des laufenden Jahres zu entrichten. Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres aufgenommen worden sind, entrichten den ersten Jahresbeitrag innerhalb der nächsten zwei Monate nach Bestätigung der Mitgliedschaft.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Der Jahresbeitrag eines Fördermitgliedes beträgt die doppelte Höhe des Jahresbeitrags eines Vollmitglieds.
(4) Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen über Beitragsermäßigungen und Zahlungsmodalitäten entscheiden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung und
(2) der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Jede(r) darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
(2) Das Stimmrecht eines Mitgliedes in der Mitgliederversammlung ruht, solange sich das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung (plus 2-Wochen-Zahlungsfrist) im Beitragsrückstand befindet. Eine Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts ist unzulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Vergabe von Geldern,
- Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme oder die Ausschließung von Mitgliedern,
- Beschlussfassung darüber, wem eine Ehrenmitgliedschaft angetragen wird,
- Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung,
- Wahl der Versammlungsleitung und des Protokollführers.
- Satzung der Aidshilfe Essen e.V.
§ 7a Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/-innen und zwei Vertreter/-innen. Die Amtszeit der Kassenprüfer/-innen und deren Vertreter/-innen beträgt zwei Jahre.
(2) Die Kassenprüfer/-innen haben das Recht der jederzeitigen Prüfung von Kasse und Büchern des Vereins. Sie erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung.
Sie unterliegen keinerlei Weisungen durch den Vorstand oder der Mitgliederversammlung.
(3) Scheidet ein/e Kassenprüfer/in vor Ablauf seiner/ihrer Amtstätigkeit aus, ist der Vorstand berechtigt, eine/n Kassenprüfer/in zu ergänzen. Der/die neue Kassenprüfer/in muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 bis höchstens 5 gleichberechtigten Vereinsmitgliedern. Er fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandesmitglied einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen sollte nicht unterschritten werden. Der Vorstand fasst seine Entschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder erschienen ist. Der Vorstand kann aus seinen Reihen einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende wählen.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, seine Sitzungen schriftlich zu protokollieren.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, diese ist schriftlich niederzulegen.
(5) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6) Scheidet ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf seiner/ihrer Amtstätigkeit aus, ist der Vorstand berechtigt sich höchstens um zwei Mitglieder selbst zu ergänzen. Die neuen Mitglieder müssen von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(7) Der Vorstand kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch Wahl eines neuen Vorstandes abgelöst werden.
(8) Die Mitglieder des Vorstands können für ihre Arbeit maximal eine Vergütung in Höhe der nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien jährlichen Einnahmen erhalten. Die Mitgliederversammlung beschließt, welche Mitglieder/innen des Vorstands diese Vergütung erhalten. Die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein erfolgt unabhängig von der Höhe seiner Vergütung für in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachte Schäden nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
§ 8a Besondere Vertreter
(1) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer und bis zu zwei Stellvertretenden Geschäftsführer gemäß § 30 BGB bestellen.
(2) Der Geschäftsführer oder einer der Stellvertretenden Geschäftsführer ist gemeinsam mit einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied im Sinne von § 26 BGB zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Der Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis wird durch den Vorstand im Innenverhältnis durch eine Geschäftsordnung bestimmt; diese ist schriftlich niederzulegen.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung möglichst im zweiten Quartal des Kalenderjahres, einberufen. Diese Einladung bedarf der Textform.
(2) Einladungen zu Mitgliederversammlungen können auch in elektronischer Form (E-Mail) erfolgen. Es ist Pflicht der Mitglieder Änderungen der Kontaktdaten zu melden.
(3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt.
(4) Anträge zur Satzungsänderung sind der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
(5) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn sie mindestens von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der Versammlungsleitung geleitet, die von der Mitgliederversammlung zu Beginn bestimmt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Versammlungsleitung Gäste zulassen.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss bei Vorstandswahlen und auf Verlangen eines Mitglieds schriftlich durchgeführt werden. Die Wahl des Vorstandes erfolgt per Kandidat/-innenliste, gewählt sind die Kandidaten/-innen mit den relativ meisten Stimmen. Dies gilt auch, wenn mehr Kandidaten/-innen als Mandate zur Verfügung stehen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Berücksichtigung der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(5) Satzungsänderungen, Änderungen des Zwecks oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(6) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des Vorstandes die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(7) Eine Änderung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.
§ 11 Niederschrift und Protokoll
(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.
(2) Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleitung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Anwesenheitsliste, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Satzungsänderungen sind im Wortlaut festzuhalten.
(Stand Juli 2021)